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Art. 136

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.
  2. Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.
  3. Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
    1. Zeitpunkt des Grenzübertritts;
    2. Name, amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes;
    3. ungefähres Bruttogewicht der Ladung;
    4. gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container;
    5. handelsübliche Warenbezeichnung;
    6. vorgesehene Umschlagsorte.

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