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Art. 133

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.
  2. Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.
  3. Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

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