(Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG)
Zollfrei sind:
- gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert;
- Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert;
- im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
- Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.