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Art. 112k

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 42a ZG)1

  1. Das BAZG prüft die Einhaltung der Kriterien nach den Artikeln 112c –112h . Die Prüfung erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie von Kontrollen am Domizil der antragstellenden Person.
  2. Das BAZG berücksichtigt dabei die besonderen Merkmale des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Person wie Art, Grösse und Geschäftsfeld.
  3. Es kann weitere Unterlagen und Informationen verlangen, wenn sie dies für die Prüfung des Antrags als notwendig erachtet.
  4. Es dokumentiert den Prüfungsvorgang und dessen Ergebnis.
  5. Wenn das Ergebnis der Prüfung zur Ablehnung des Antrags führt, gibt das BAZG der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist Stellung zu nehmen und korrigierende Massnahmen zu ergreifen.
  6. Das BAZG entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach der formellen Prüfung des Antrags nach Artikel 112j über die Verleihung des AEO-Status.2
  7. Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert das BAZG die materielle Prüfung des Antrags.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  2. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

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