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Art. 103

631.01ZVFederal Council OrdinanceMay 1, 2007Original source

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

  1. Das BAZG kann einer anmeldepflichtigen Person eine Bewilligung als zugelassene Versenderin oder zugelassener Versender oder als zugelassene Empfängerin oder zugelassener Empfänger erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Die Person versendet oder empfängt laufend Waren.
    2. Die Person gibt ihr Domizil und die Orte, die zugelassen werden sollen, an.
    3. Die Person leistet eine Sicherheit zur Sicherstellung der Abgaben.
    4. Die Person organisiert Verwaltung und Betrieb so, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.
    5. Das Domizil der Person und die Orte, die zugelassen werden sollen, befinden sich im Zollgebiet und so nahe bei einer Zollstelle, dass Kontrollen mit einem verhältnismässigen Verwaltungsaufwand möglich sind.
  2. In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für das Verfahren festgelegt. Das BAZG kann bestimmte Waren vom Verfahren ausschliessen.
  3. Die Bewilligung legt die zuständige Abgangs- oder Bestimmungszollstelle (Kontrollzollstelle) fest.
  4. Das BAZG verweigert die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:
    1. keine Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet; oder
    2. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt.1
  5. Es entscheidet spätestens 60 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über die Bewilligung.2
  6. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAZG alle Änderungen mitteilen, die die Voraussetzungen für die Bewilligung betreffen.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 6. Juni 2014 über die Ordnungsfristen im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2051).

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