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Art. 9b

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Der Nachweis legt anhand der Einnahmen, des Konjunkturfaktors und der Ausgaben dar, ob die Vorgaben der Schuldenbremse nach den Artikeln 13−18 eingehalten werden und wie hoch die ordentlichen und ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind.
  2. Im Rahmen der Staatsrechnung werden das Ausgleichskonto und das Amortisationskonto nachgeführt.

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