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Art. 59

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
  2. Sie ist befugt: a. die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten, 2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen, 3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; b. auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen; c. bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.1
  3. Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
    1. Nachlassverträgen zustimmen;
    2. Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003;BBl 2009 7207).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 (AS 2010 5003;BBl 2009 7207).

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