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Art. 37b

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:
    1. eine schwere Rezession dies erfordert; oder
    2. Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.
  2. Die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Über andere Freigaben erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staatsrechnung Bericht.

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