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Art. 22

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.
  2. Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.
  3. Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.

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