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Art. 17e

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Differenz in Abweichung von Artikel 16 Absatz 2 dem Amortisationskonto gutgeschrieben, solange das Ausgleichskonto keinen Fehlbetrag aufweist.
  2. Die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags des Amortisationskontos nach Artikel 17b Absatz 1 wird bis zum Abschluss des Rechnungsjahres 2035 erstreckt.
  3. Im Falle von besonderen, vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig eine Erstreckung der Frist nach Absatz 2 bis längstens zum Abschluss des Rechnungsjahres 2039.

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