Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
1bis. Die Kürzung nach Absatz 1 kann auch mit der Genehmigung der Staatsrechnung erfolgen.1
Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Abbau der coronabedingten Verschuldung), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2023 29;BBl 2022 943). ↩
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