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Art. 15

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von:
    1. aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen;
    2. Anpassungen am Rechnungsmodell;
    3. verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen.
  2. Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.

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