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Art. 11

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:
    1. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen;
    2. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.
  2. Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:
    1. die Erfolgsrechnung;
    2. die Investitionsrechnung;
    3. 1 die Berichterstattung über die Leistungsgruppen.
  3. Die Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus:
    1. den Aufwandpositionen;
    2. den Ertragspositionen.
  4. Die Investitionsrechnung setzt sich zusammen aus:
    1. den Sachinvestitionen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträgen;
    2. den Einnahmen aus der Veräusserung von Sachgütern und Rückerstattungen von Investitionsausgaben.
  5. Die Berichterstattung über die Leistungsgruppen umfasst:
    1. Ziele, Messgrössen und Kontextinformationen;
    2. Aufwandpositionen und Ertragspositionen;
    3. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen.2
  6. Sie weist insbesondere aus:
    1. die Zahl der Mitarbeitenden nach Vollzeitstellen;
    2. den Informatiksachaufwand;
    3. den externen Beratungsaufwand.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767).

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