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Art. 1

611.0FHGFederal ActMay 1, 2006Original source
  1. Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
  2. Mit diesem Gesetz sollen: a. Bundesversammlung und Bundesrat: 1. ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können, 2.1 die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen; b. die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583;BBl 2014 767).

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