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Art. 9b

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 5 Abs. 6 WG)

  1. Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.
  2. Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann die Ausnahmebewilligung für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln im Inland und den Besitz für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilt werden.

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