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Art. 7

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

  1. Messer gelten als Waffen, wenn sie:
    1. einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
    2. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
    3. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
  2. Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
  3. Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

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