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Art. 37

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 24b WG)

  1. Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.
  2. Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.
  3. Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

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