Back to law

Art. 33

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 20 WG)

  1. Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:
    1. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
    2. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.
  2. Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden.
  3. Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.