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Art. 31

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 18a WG)

  1. Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
    1. die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
    2. die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
    3. das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
    4. das Herstellungsjahr.
  2. Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.
  3. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden.

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