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Art. 18

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 10a und 11 WG)

  1. Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
  2. Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
    1. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches1ist; oder
    2. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
  3. Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA2, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen. 3bis. Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.3
  4. Der schriftliche Vertrag, der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.4

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

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