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Art. 14

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28c Absatz 3 WG erfüllt sind und:1

  1. der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat;
  2. die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
  3. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

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