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Art. 13

514.541WVFederal Council OrdinanceDec 12, 2008Original source

(Art. 7b Abs. 1 WG)

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

  1. falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss;
  2. falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

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