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Art. 8

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
  2. Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.

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