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Art. 37a

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Das amtliche Verzeichnis der Strassen (Art. 26a ) und das amtliche Verzeichnis der Gebäudeadressen (Art. 26c ) werden innert vier Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Juni 2017 aufgebaut und in Betrieb genommen.
  2. Die Kantone stellen dem Bund die zum Aufbau der Verzeichnisse notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung.
  3. Das Bundesamt für Landestopografie stellt den Kantonen die Entwürfe der Verzeichnisse zur Validierung zu. Die Kantone sorgen für eine Validierung innert längstens eines Jahres. Der Bund beteiligt sich an den Validierungskosten. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung für die amtliche Vermessung festgelegt.
  4. Bis zum Bestehen des validierten Verzeichnisses der Strassen ist für das betreffende Gebiet die Schreibweise der Strassennamen der amtlichen Vermessung behördenverbindlich.

1 commentary

N1.Aufbau und Inbetriebnahme des Strassenverzeichnisses

Die Frist betrifft den Aufbau und die Inbetriebnahme des behördenverbindlichen Strassenverzeichnisses durch das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo). swisstopo erlässt zudem Empfehlungen zur Schreibweise von Strassennamen und zur Gebäudeadressierung.

0001__, 0002__, 0003__, 0004__ und 0005__. Der Bundesrat schreibt gestützt auf Art. 75a Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV, Fassung vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Geoinformationen vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz; SR 510.62, GeoIG, seit 1. Juli 2008 bzw. 1. Oktober 2009 in Kraft), auf welches auch Art. 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) über die amtliche Vermessung als Teil des Grundbuchs (Art. 942 ZGB) verweist (Abs. 2), in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die geografischen Namen vom 21. Mai 2008 (SR 510.625, GeoNV, seit 1. Juli 2008 in Kraft) vor, dass alle Strassen in Ortschaften und anderen bewohnten Siedlungen benannt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Ingress und lit. a und f, Art. 4 Abs. 1 f., Art. 25 Abs. 3 GeoNV). Das Bundesamt für Landestopografie, welches das behördenverbindliche amtliche Verzeichnis der Strassen führt (Art. 26a Abs. 1 und 4 GeoNV, siehe dazu auch Art. 37a Abs. 1 GeoNV), erlässt nach Art. 6 Abs. 2 lit. c GeoNV Empfehlungen zur Schreibweise der Strassennamen und der Gebäudeadressierungen (vgl. dazu Empfehlung Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen der Bundesämter für Statistik und Landestopografie [swisstopo], Version 1.0, Neuenburg 2018, www.cadastre.ch). Die Kantone müssen laut Art. 26 GeoNV die umfassende Benennung von Strassen gewährleisten (Abs. 1) und die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festlegung und Harmonisierung der Strassennamen regeln (Abs. 2, vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 3 GeoNV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Postgesetzes; SR 783.0, PG [sowie mit Art. 50 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 14. Mai 2019; sGS 760.12, VAV SG, allerdings erst seit 1. Juni 2019 in Kraft, nGS 2019-038, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar]): Im Kanton St. Gallen benennt die zuständige Gemeindebehörde die Strassen (Art. 57 StrG, vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 2 Satz 2 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 20.