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Art. 27

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Stationsnamen müssen für das ganze Gebiet der Schweiz eindeutig sein.
  2. Die Station erhält den Namen der Ortschaft, die sie bedient.
  3. Bedient eine Station mehrere Ortschaften oder keine Ortschaft, so erhält sie den Namen, der für die Verkehrsbedürfnisse am geeignetsten ist. In der Regel trägt sie nur einen Namen.
  4. Bedienen mehrere Stationen dieselbe Ortschaft, so werden sie durch Beifügungen zum Ortschaftsnamen unterschieden. Die Beifügung darf nicht aus dem Namen eines Unternehmens bestehen, es sei denn, dieser sei identisch mit einem geografischen Namen.
  5. Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen.

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