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Art. 20

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch untergeordnete Siedlungen einschliessen können, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen.
  2. Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen.
  3. Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.

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