Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen gelten, folgende Veränderungen mit:
- Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
- den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
- die Änderungen des Namens von Bezirken oder vergleichbaren administrativen Einheiten des Kantons;
- die Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk oder zu einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons.