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Art. 18

510.625GeoNVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source

Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen gelten, folgende Veränderungen mit:

  1. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
  2. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
  3. die Änderungen des Namens von Bezirken oder vergleichbaren administrativen Einheiten des Kantons;
  4. die Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk oder zu einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons.

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