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Art. 6

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleistet sein.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.

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