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Art. 46a

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest.
  2. Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebührenreduktionen vorsehen, wenn:
    1. dies im Interesse des Bundes liegt;
    2. die Nutzung für Bildungs- und Forschungszwecke erfolgt.

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