Back to law

Art. 40

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie:
    1. für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle;
    2. auf den Stand der Aktualität hinweist;
    3. die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG weiterleitet.
  2. Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.