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Art. 33

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an.
  2. Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

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