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Art. 26

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
  2. Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.

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