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Art. 18

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
  2. Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
  3. Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
  4. Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.

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