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Art. 16

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19981und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
  2. Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest:
    1. den Zeitpunkt der Archivierung;
    2. den Ort der Archivierung;
    3. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;
    4. die Dauer der Aufbewahrung;
    5. die Methode und Periodizität der Datensicherung;
    6. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;
    7. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;
    8. die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten.

Footnotes

  1. SR 152.1

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