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Art. 10

510.620GeoIVFederal Council OrdinanceJul 1, 2008Original source
  1. Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
  3. Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

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