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Anhang 5

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source

(Art. 225)

Übergangsbestimmungen

VorbemerkungenFür die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte D genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.

Übergangsbestimmungen

ZifferABCDE
ArtikelInhalt der Bestimmung,
zu der eine Übergangsfrist besteht
Übergangsfrist ab Datum des InkrafttretensGeltungsbereich
der Übergangsbestimmung
Bedingungen während
der Übergangsfrist
1Art. 26 Abs. 1Verbot der Anwendung von Reproduktionsmethoden zur Überbrückung eines Mangels im natürlichen Fortpflanzungsverhalten5 Jahre
2Art. 27Durchführung von künstlichen Reproduktionsmethoden durch Fachpersonen5 Jahre
3Art. 31 Abs. 1landwirtschaftliche Ausbildung bei mehr als 10 Grossvieheinheiten Nutztieren5 Jahre
4Art. 31 Abs. 4Sachkundenachweis bei weniger als 10 Grossvieheinheiten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Equiden, Lamas, Alpakas, Kaninchen oder Geflügel5 Jahre
5Art. 31 Abs. 5Nachweis von Fachkenntnissen bei gewerbsmässiger Haltung von mehr als 11 Equiden5 Jahre
6Art. 32 in Verbindung mit Art. 224Kastration von Ferkeln ohne Schmerzausschaltungbis 31.12.2009
7Art. 35 Abs. 3Verbot neuer Standplätze mit Elektrobügel5 Jahre
8Art. 35 Abs. 4 Bst. cVerwendung von bewilligten Netzgeräten5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
9Art. 37 Abs. 1Zugang zu Wasser für Kälber5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
10Art. 37 Abs. 4Rohfaserversorgung für Mastkälber5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
11Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 2Liegebereich für übrige Rinder5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
Die Bodenfläche muss je Tier
bis 200 kg 1,80 m2,
bis 300 kg 2,0 m2,
bis 400 kg 2,3 m2und
mehr als 400 kg 2,5 m2betragen.
12Art. 39 Abs. 3Verbot von Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast über vier Monate5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
13Art. 40 Abs. 1Auslauf während der Winterfütterungsperiode5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahmebewilligung verfügen
14Art. 40 Abs. 3Abtrennen von Kälbern bei der Anbindehaltung von Mutter‑ und Ammenkühen5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
15Art. 41 Abs. 2 Satz 2Bugkante in Liegeboxen für Rinder5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
16Art. 41 Abs. 3Besonderes Abteil für kalbende Tiere in Laufställen5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
17Art. 44Beschäftigung für Schweine5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
18Art. 45 Abs. 1Zugang zu Wasser für Schweine5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
19Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 3 Ziffern 31 und 32Gesamtfläche und Liegefläche für Schweine10 Jahream 1. September 2008 bestehende TierhaltungenFür Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Kotplatz muss die Gesamtfläche pro Tier
für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m2,
für Schweine von 25 bis 60 kg 0,45 m2,
für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m2und
für Sauen 1,3 m2betragen.
Ferkelaufzuchtbuchten dürfen nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.
20Art. 49 Abs. 2Verhinderung des gegenseitigen Vertreibens vom Fressplatz während der Futteraufnahme bei Schweinen15 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
21Art. 52 Abs. 1Verbot der Anbindehaltung für Schafe10 Jahream 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen1. Schafe, die angebunden gehalten werden, müssen sich regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, im Freien bewegen können. 2. Sie dürfen nicht länger als zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein. 3. Der Auslauf im Winter muss spätestens ab 1. September 2010 gewährt werden.
22Art. 55 Abs. 1Auslauf für angebunden gehaltene Ziegen2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
23Art. 55 Abs. 3eingestreuter Liegebereich für Ziegen2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
24Art. 59 Abs. 1Verbot der Anbindehaltung für Equiden5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
25Art. 59 Abs. 3Sozialkontakt bei Equiden5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
26Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7Auslaufflächen für den Auslauf von Equiden5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
27Art. 61 Abs. 4Auslauf für Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde und andere ungenutzte Pferde5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
28Art. 61 Abs. 5Auslauf für genutzte Equiden5 Jahream 1. September 2008 bestehende TierhaltungenDie kantonale Behörde kann auf Gesuch der Tierhalterin oder des Tierhalters für gewerbsmässige Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Übergangszeit bis spätestens 1. September 2023 verlängern, wenn: 1. die notwendige Auslauffläche wegen fehlender Fläche nicht eingerichtet werden kann, 2. die Equiden in der Regel täglich genutzt werden, 3. der Betrieb mehr als 10 Equiden aufweist, und 4. die übrigen Anforderungen der Tierschutzverordnung eingehalten werden.
29Art. 63Verbot der Verwendung von Stacheldraht2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
30Art. 66 Abs. 2Einstreu auf dem Stallboden auf mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche für Hausgeflügel2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
31Art. 66 Abs. 3 Bst. cerhöhte Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
32Art. 66 Abs. 3 Bst. d und eSchwimmgelegenheit für Enten und Gänse, Badegelegenheit für Haustauben2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
33Art. 68 Abs. 1Ausbildung vor dem Erwerb eines Hundes2 Jahre
34Art. 68 Abs. 2Ausbildung nach dem Erwerb eines Hundes2 Jahre
35Art. 72 Abs. 5Sichtblenden in Boxen und Zwingern für Hunde5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
36Art. 85 Abs. 2spezifische tierartbezogene Ausbildung in kleineren Tierhaltungen5 Jahre
37Art. 85 Abs. 3Ausbildung in kleineren privaten Wildtierhaltungen5 Jahre
38Art. 97Ausbildung für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen5 Jahre
39Art. 117Anforderungen an Räume und Gehege mit Versuchstieren2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
40Art. 119 Abs. 2
und 3
Haltung verschiedener Tierarten in einem Raum, Gruppenhaltung2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen, ausgenommen für Primaten, Hunde und Katzen
41Art. 150Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals5 Jahre
42Art. 159 Abs. 1
Satz 3
Querleisten an Rampen beim Tiertransport2 Jahre
43Art. 165 Abs. 1
Bst. h
Abschlussgitter an Transportfahrzeugen und Anhängern2 Jahream 1. September 2008
bestehende Fahrzeuge und Anhänger
44Art. 177 Abs. 2–4Aus- und Fortbildung des Schlachthofpersonals5 JahreIn Grossbetrieben müssen während der Übergangsfrist jährlich mindestens 20 Prozent des betroffenen Personals ausgebildet werden.
45Art. 203 Abs. 1Ausbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder2 JahreAusbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter
46Art. 203 Abs. 2Anerkennung von Kursen für Ausbilderinnen und Ausbilder2 JahreAusbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter
47Art. 205 Bst. cNachweis der externen Qualitätskontrolle für Ausbildungsstätten2 JahreAusbildung für Hundehalterinnen und Hundehalter
48Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 1 und 32Masse (Länge und Breite) für Jungtiere in Anbindehaltung und für Kühe in Anbinde- und Gruppenhaltung5 Jahream 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, deren Standplätze bzw. Liegeboxen nebenstehende Abmessungen unterschreitenFür Jungtiere im Kurzstand von 301 bis 400 kg: – Breite von 90 cm und Länge von 145 cm; für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg: – Breite von 100 cm und Länge von 155 cm; für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm: – im Kurzstand:
Breite von 110 cm und Länge von 165 cm; – im Mittellangstand:
Breite von 110 cm und Länge von 200 cm; – wandständige Liegebox:
Breite von 120 cm und Länge von 240 cm; – gegenständige Liegebox:
Breite von 120 cm und Länge von 220 cm.
49Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 21Masse der Kastenstände für Sauen5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
Höchstens ein Drittel der Kastenstände darf 55 cm × 170 cm aufweisen.
50Anhang 1 Tabelle 3 Ziffer 31 und Anmerkung 7Fläche für Eber und Länge der Buchtenseite5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
51Anhang 1 Tabelle 4 Ziffern 21 und 22Fressplatzbreite und Buchtenfläche für Schafe10 Jahream 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen1. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die begehbare Buchtenfläche für Mastlämmer von 25–50 kg 0,5 m2, für Jährlinge von 50–60 kg 0,7 m2, für Mutterschafe von 60–70 kg ohne Lämmer 1,0 m2,
für Mutterschafe von 60–70 kg mit Lämmern 1,5 m2und
für Widder über 70 kg 1,5 m2pro Tier betragen. 2. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Fressplatzbreite für Mastlämmer von 25–50 kg 20 cm, für Jährlinge
von 50–60 kg 30 cm, für Mutterschafe
von 60–70 kg ohne Lämmer 40 cm,
für Mutterschafe von 60–70 kg mit Lämmern 60 cm und
für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen.
Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.
52Anhang 1 Tabelle 5 Ziffern 21, 32 und 33Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen10 Jahream 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen1. Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen muss die Boxenfläche für Ziegen über 12 Monate 2,5 m2und für Böcke 3,0 m2pro Tier betragen. 2. Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Buchtenfläche
für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m2, für Jungziegen bis 12 Monate 0,9 m2,
für Ziegen über 12 Monate 1,0 m2und für Böcke 1,5 m2pro Tier betragen. Davon müssen mindestens 80 Prozent Liegefläche sein. 3. Für jedes Tier muss mindestens ein Fressplatz vorhanden sein.
53Anhang 1 Tabelle 5 Ziffer 12 Anmerkung 2perforierte Standplätze2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
Höchstens 25 Prozent des Standplatzes dürfen perforiert sein.
54Anhang 1 Tabelle 7Fläche für Equiden2 Jahream 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche weniger als 75 Prozent der in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen aufweistArttypisches sich hinlegen, Ruhen und Aufstehen müssen möglich sein.
55Anhang 1 Tabelle 7Fläche für Equiden5 Jahream 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent der aufgeführten Mindestabmessungen ist
56Anhang 1
Tabelle 9-1 Ziffern 121 und 122
Sitzstangen für Küken und Jungtiere bei Haushühnern2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
57Anhang 1 Tabelle 10 Ziffern 12 und 13, 23 und 24Flächen bei Gruppenhaltung von Haushunden in Boxen und Zwingern5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
58Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 12 und 13Flächen für Hauskatzen5 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen
59Anhang 2Gehege für Wildtiere10 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen mit Gehegen, für die neue Mindestanforderungen gelten
60Anhang 3 Tabellen 1 und 2Mindestanforderungen für das Halten von Nagetieren in bewilligten Versuchstierhaltungen2 Jahream 1. September 2008
bestehende Tierhaltungen für Labornagetiere
61Anhang 4 Tabellen 1 und 2Mindesthöhen der Transportabteile für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden5 Jahre
62Anhang 4 Tabelle 3Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel5 Jahre

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