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Art. 90

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.
  2. Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
    1. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
    2. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier‑, Fleisch‑ oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
    3. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.
  3. Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:
    1. 1 Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
    2. einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
    3. Haltungen von Wachteln der ArtCoturnix japonica , sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

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