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Art. 86

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source

Den Wildtieren gleichgestellt sind:

  1. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild‑ und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform;
  2. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;
  3. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.

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