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Art. 40

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober und an 30 Tagen vom 1. November bis zum 30. April, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.1
  2. Für Zuchtstiere kann das BLV Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.
  3. Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.
  4. Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.
  5. Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

2 commentaries

N1.Begrenzte Tränkzeiten für Kälber

Kälber dürfen nur kurzzeitig Zugang zum Tränken haben; Tränkzeiten im Stall sind entsprechend strikt zeitlich begrenzt.

Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Abs. 3). Einzeln gehaltene Kälber müssen jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Weiter sieht Art. 39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl. zu den Vorgaben im Einzelnen Art. 40 Abs. 1 TSchV). Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten (Art. 40 Abs. 3 TSchV). In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein (Art. 41 Abs. 2 TSchV). Weitere spezifische Vorgaben sind zudem der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zu entnehmen.

N2.Auslaufdokumentation bei angebundenen Rindern

Rinder, die angebunden gehalten werden, benötigen dokumentierten Auslauf; Inspektoren prüfen das Auslaufjournal.

38 TSchV sind zudem Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten in Gruppen zu halten, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden (Abs. 3). Einzeln gehaltene Kälber müssen jedoch Sichtkontakt zu Artgenossen haben (Abs. 4). Weiter sieht Art. 39 TSchV vor, dass der Liegebereich für Kälber bis vier Monate, Kühe, hochträchtige Rinder und Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks mit ausreichend geeigneter Einstreu zu versehen ist (Abs. 1); für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist (Abs. 2). Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten (Abs. 3). Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig Auslauf erhalten (vgl. zu den Vorgaben im Einzelnen Art. 40 Abs. 1 TSchV). Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten (Art. 40 Abs. 3 TSchV). In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein (Art. 41 Abs. 2 TSchV). Weitere spezifische Vorgaben sind zudem der Verordnung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1) zu entnehmen.