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Art. 28

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.
  2. Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
  3. Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.

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