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Art. 23

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
    1. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen;
    2. die Verwendung von lebenden Köderfischen;
    3. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken;
    4. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser;
    5. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen;
    6. 1 der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
    7. 2 die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.
  2. Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 19933zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

  3. SR 923.01

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