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Art. 225b

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9–3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
  2. Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
  3. Anbieterinnen und Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Artikel 200 beim BLV einzureichen.
  4. Die bis zum 28. Februar 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

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