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Art. 213

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.
  2. Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 20201über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.2
  3. Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat. 4 und5. …3

Footnotes

  1. SR 817.032

  2. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

  3. Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2441).

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