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Art. 211

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.
  2. Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.

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