Nach Artikel 28 Absatz 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- Delfine oder andere Walartige (Cetacea ) einführt (Art. 7 Abs. 3 TSchG);
- gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74);
- 1 gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden verstösst (Art. 75);
- ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4);
- 2 den Informationspflichten nach Artikel 76d Absatz 1 nicht nachkommt;
- gegen seine Meldepflicht bei Vorfällen mit Hunden verstösst (Art. 78);
- ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81);
- die Tätigkeiten nach Artikel 101 Buchstabe b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt;
- 3 als Betreiberin eines Schlachtbetriebs den Verpflichtungen nach Artikel 179e nicht nachkommt;
- 4 als Ausbildnerin oder Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203–204).