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Art. 200

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Das BLV kann die Anerkennung von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 widerrufen, wenn:
    1. die Durchführung der Ausbildung nicht der Tierschutzgesetzgebung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht; oder
    2. die Tierhaltung der Anbieterin oder des Anbieters oder eine Tierhaltung, in der Teile der Ausbildung absolviert werden, wesentliche Mängel aufweist.
  2. Es kann Anbieterinnen und Anbietern von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen oder von Kursen nach Artikel 198 Absatz 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Artikel 193 Absatz 1 Buchstaben b und c untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist.

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