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Art. 20

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source

Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:

  1. das Coupieren der Schnäbel;
  2. 1 das Touchieren der Schnäbel; zulässig ist das Touchieren am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien;
  3. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
  4. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
  5. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
  6. das Stopfen;
  7. das Rupfen am lebenden Tier;
  8. 2 das Homogenisieren von Embryonen ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Schmerzempfindung nicht ausgeschlossen werden kann, und von lebenden Küken;
  9. 3 das Kürzen der Zehen und der Sporen im Bereich des durchbluteten Gewebes; zulässig ist das Kürzen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind, am ersten und zweiten Lebenstag in Brütereien.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3355). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

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