Back to law

Art. 2

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
    1. Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-1, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
    2. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
  2. Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
    1. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
    2. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
    3. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
  3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
    1. Gewerbsmässigkeit : Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
    2. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
    3. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
    4. Boxe: Gehege in einem Raum;
    5. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
    6. Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
    7. Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
    8. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
    9. Züchten : das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
    10. Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
    11. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
    12. belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
    13. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
    14. 2 belastungsmindernde Massnahmen : Massnahmen, durch die die Belastung eines Tieres in einer Versuchstierhaltung oder in einem Tierversuch reduziert oder vermieden wird, wie Anpassung der Haltungsbedingungen oder Pflegemassnahmen;
    15. 3 Abbruchkriterien: im Voraus bestimmte Ereignisse oder Symptome, bei deren Auftreten:
    1. ein Tier in einer Versuchstierhaltung getötet werden muss, 2. ein Tier aus einem Tierversuch genommen und allenfalls getötet werden muss; n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung; o. Nutzung : 1. von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine, 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen, 3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; p.4 Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel; q.5 … r. Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; s. Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden; t.6 Informationssystem Animex-ch : Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20107; u.8 BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; v.9 gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201210so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; w.11 Panzerkrebse: Krebstiere der UnterordnungPleocyemata , ausgenommen der TeilordnungenStenopodidea undCaridea .
  4. Die BegriffeSömmerungsgebiet, Berggebiet undStandardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
  5. Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung alsneu eingerichtet .

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

  6. Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

  7. SR 455.61

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

  10. SR 814.912

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 573).

3 commentaries

N1.Schafe als schutzbedürftige Nutztiere

Haustiere der Schafgattung gelten praktisch als schutzbedürftige Nutztiere bei Witterungsrisiken.

Nach Art. 36 Abs. 1 TSchV dürfen Haustiere - zu denen u.a. domestizierte Tiere der Schafgattung zählen (Art. 2 Abs. 1 lit. a TSchV) - nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden sie unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Die Vorinstanz stützte sich auf diese Bestimmung und erachtete die Voraussetzungen für die vom Veterinäramt getroffene Anordnung eines künstlichen Unterstands als erfüllt. Auf das Kontrollhandbuch bezog sie sich in ihrer Begründung in den strittigen Punkten nicht.

N2.Praktische Auslegung gemäss Tabelle 7

Bei uneindeutiger Begriffsdefinition ist praktische Auslegung nach Tabelle 7 (Anhang 1) massgeblich.

Dies hat umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren nichts vorbrachte, was die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu den örtlichen Verhältnissen in Frage stellt. Ohnehin vertritt sie die Auffassung, dass die permanente Zugänglichkeit zur Weide bzw. Auslauffläche für die zu beurteilende Rechtsfrage gar nicht relevant sei (act. 2, E. 3.2.3). Im Übrigen verfügt ein zweiter auf dem Hof der Beschwerdeführerin (im gleichen Stallgebäude) liegender Pferdestall(raum), in dem sich anlässlich der Kontrolle die Pferde F.__ und G.__ befanden, unbestrittenermassen (ebenfalls) nicht über einen permanenten Auslauf (act. 7.2.8.11, S. 1). Auf den in der Beschwerde beantragten Augenschein (act. 1, Rz 15) kann unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Zu beantworten bleibt die Rechtsfrage, ob auf die Unterkunft des Pferds C.__ sowie der Ponys D.__ und E.__ die für einen Mehrfachgruppenlaufstall geltenden Anforderungen an die Durchgangsmöglichkeiten gemäss Fussnote 6 zur Ziffer 13 Tabelle 7 des Anhangs 1 zur TSchV Anwendung finden. Der Begriff «Mehrfachgruppenlaufstall» wird in der TSchV nicht definiert (vgl. Art. 2 TSchV). Immerhin lässt sich der Tabelle 7 Ziffer 1 des Anhangs 1 zur TSchV entnehmen, dass ein «Mehrraumgruppenlaufstall» keine in derselben Tabelle unter Ziffer 11 geregelten «Einzelbox oder Einraumgruppenbox» darstellt. Eine «Box» bzw. «Boxe» ist ein Gehege in einem Raum (Art. 2 Abs. 3 lit. d TSchV). Als «Gehege» gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. e TSchV ein umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) herausgegebene Fachinformation Tierschutz Nr. 11.3, Mindestanforderungen an Boxen für Pferde und Equiden, definiert die Box(e) als eine Haltungseinheit in einem Raum, in der sich ein Equide oder eine Gruppe von Equiden innerhalb der vier Wände frei bewegen kann. Die Box dient als Bereich zum Fressen und Trinken, als Liegebereich und als Ort, wo Kot und Harn abgesetzt wird. Im Gegensatz zu Mehrraumgruppenboxen fehlt in der Einraumgruppenbox die räumliche Trennung des Liegebereichs zum Fressbereich (siehe zum Ganzen S. 1 der Fachinformation Nr.

N3.Boxe als Haltungseinheit

Bei Abgrenzungsfragen zu Boxen und Mehrraumgruppenlaufställen ist die Fachinformation Nr. 11.3 maßgeblich; sie interpretiert «Boxe» als Haltungseinheit (auch Gruppenhaltungseinheiten innerhalb eines Raums) und betont in der Praxis die funktionale bzw. räumliche Trennung (z. B. von Liege- und Fressbereich) bei Mehrraumställen.

Im Übrigen verfügt ein zweiter auf dem Hof der Beschwerdeführerin (im gleichen Stallgebäude) liegender Pferdestall(raum), in dem sich anlässlich der Kontrolle die Pferde F.__ und G.__ befanden, unbestrittenermassen (ebenfalls) nicht über einen permanenten Auslauf (act. 7.2.8.11, S. 1). Auf den in der Beschwerde beantragten Augenschein (act. 1, Rz 15) kann unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Zu beantworten bleibt die Rechtsfrage, ob auf die Unterkunft des Pferds C.__ sowie der Ponys D.__ und E.__ die für einen Mehrfachgruppenlaufstall geltenden Anforderungen an die Durchgangsmöglichkeiten gemäss Fussnote 6 zur Ziffer 13 Tabelle 7 des Anhangs 1 zur TSchV Anwendung finden. Der Begriff «Mehrfachgruppenlaufstall» wird in der TSchV nicht definiert (vgl. Art. 2 TSchV). Immerhin lässt sich der Tabelle 7 Ziffer 1 des Anhangs 1 zur TSchV entnehmen, dass ein «Mehrraumgruppenlaufstall» keine in derselben Tabelle unter Ziffer 11 geregelten «Einzelbox oder Einraumgruppenbox» darstellt. Eine «Box» bzw. «Boxe» ist ein Gehege in einem Raum (Art. 2 Abs. 3 lit. d TSchV). Als «Gehege» gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. e TSchV ein umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) herausgegebene Fachinformation Tierschutz Nr. 11.3, Mindestanforderungen an Boxen für Pferde und Equiden, definiert die Box(e) als eine Haltungseinheit in einem Raum, in der sich ein Equide oder eine Gruppe von Equiden innerhalb der vier Wände frei bewegen kann. Die Box dient als Bereich zum Fressen und Trinken, als Liegebereich und als Ort, wo Kot und Harn abgesetzt wird. Im Gegensatz zu Mehrraumgruppenboxen fehlt in der Einraumgruppenbox die räumliche Trennung des Liegebereichs zum Fressbereich (siehe zum Ganzen S. 1 der Fachinformation Nr. 11.3).     Bei einem Mehrraumlaufstall bewegen sich die Equiden demgegenüber frei zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen Fütterungsbereich, Liege- und Auslauffläche. Bei dieser Haltungsform muss die Liegefläche, z.B. durch eine Wand oder andere Raumteiler, vom Fress- und Bewegungsbereich getrennt sein (Fachinformation Tierschutz Nr.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.