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Art. 198

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.
  2. Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.
  3. Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.

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