Back to law

Art. 190

455.1TSchVFederal Council OrdinanceSep 1, 2008Original source
  1. An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden:
    1. Tierpflegerinnen und Tierpfleger;
    2. Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiterinnen und -leiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen;
    3. Personen, die vom BLV anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten;
    4. 1 Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel mit einer Ausbildung nach Artikel 197;
    5. 2 Personen, die in Tierheimen mit mehr als fünf Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag für die Tierbetreuung verantwortlich sind.
  2. An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden:
    1. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung;
    2. das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat;
    3. Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen.
  3. Das EDI regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.

Footnotes

  1. Berichtigung vom 20. März 2018 (AS 2018 1171).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 21).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.